Führerscheinklassen
Überblick der aktuellen Führerscheinklassen in Deutschland und Europa.
Es wird in 13 "europäische" Klassen eingeteilt, von denen 5 "fakultative Unterklassen" sind (A1, C1, C1E, D1, D1E). Desweiteren die 3 nationalen Klassen (M, L und T), die es nur in Deutschland gibt. 5 Klassen können auch als Anhängerklassen "E" erworben werden (BE, C1E, CE, D1E u. DE). Das Fahrerlaubnisrecht umfasst somit 16 Klassen. Hinzu kommt dann noch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Klasse A
Mindestalter: 24 Jahre oder 2 Jahre A2 (Klasse A begrenzt / Klasse A direkt)
Vorbesitz anderer Klasse: nicht erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Klasse A1, M
Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Für 18 bis 24 Jährige - Die Fahrerlaubnis der Klasse A begrenzt berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung
nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von maximal 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW Motorleistung). Die Beschränkung ergibt sich aus dem Erteilungsdatum
(Feld 14 des Führerscheines). Nach Ablauf von 2 Jahren entfällt die Beschränkung "automatisch", die FE muss nicht umgetauscht
werden. Gilt nur für Inhaber des neuen Kartenführerscheins. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres, kann die FE ohne diese Leistungsbeschränkung
erworben werden "Direkteinstieg".
Klasse A2
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: nicht erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Klasse A1, M
Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Für 18 Jährige - Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von maximal 35 kW (47,6 PS)
und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg Leistung/Eigengewicht max. = mind. 5 kg pro kW.
Falls gedrosselt, darf die ungedrosselte Version max. die doppelte Leistung haben. Dreirädrige-KfZ 15 kW (20,4 PS) Leistung max..
Klasse A1
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: nicht erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Klasse M
Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS)
Für 16 - 17 Jährige wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
(bbH) von nicht mehr als 80 km/h erteilt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres, Aufhebung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, Hubraum und
Leistungsbeschränkung bleiben bestehen.
Klasse M
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: nicht erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Keine
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)bei Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 45 km/h, bei einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h.
Klasse B
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: nicht erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung vor 2013, ab 2013 muss der Führerschein nach 15 Jahren erneuert werden.
Einschluss: Klasse L, M
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem
Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden sofern: die zulässigen Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt, oder
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht
mehr als 3,5 t beträgt.
Klasse BE
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse B erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Klasse L, M
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigen.
Beide Fahrzeuge zusammen eine grössere zulässige Gesamtmasse als 3,5 t aufweisen oder die zulässige Gesamtmasse des Anhängers grösser
als 750 kg ist und zugleich die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs übersteigt oder bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des ziehenden Fahrzeugs übersteigt. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens
das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.
Klasse C1
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse B erforderlich
Gültigkeit: bis zum 50. Lebensjahr, danach Verlängerung für 5 Jahre
Einschluss: Klasse L, M
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und nicht mehr als acht Sitzplätzen
ausser dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden. Einsatz in der gewerblichen
Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Klasse C1E
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse C1 erforderlich
Gültigkeit: bis zum 50. Lebensjahr, danach Verlängerung für 5 Jahre
Einschluss: Klasse BE
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12 t betragen.
Klasse C
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse B erforderlich
Gültigkeit: 5 Jahre
Einschluss: Klasse C1, B, L, M
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem
Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden. Einsatz in der gewerblichen
Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Klasse CE
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse C erforderlich
Gültigkeit: 5 Jahre
Einschluss: Klasse C1E, BE u. T sowie D1E bei Besitz von D1; bei Besitz von D auch DE
Kombination aus Kraftfahrzeugender Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Klasse D1
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse B erforderlich
Gültigkeit: 5 Jahre
Einschluss: Klasse B, L, M
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen und nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem
Fahrersitz. Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Klasse D1E
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse D1 erforderlich
Gültigkeit: 5 Jahre
Einschluss: Klasse BE; bei Besitz von C1 auch C1E
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12 t betragen.
Auf dem Anhänger dürfen keine Personen befördert werden.
Klasse D
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse B erforderlich
Gültigkeit: 5 Jahre
Einschluss: Klasse D1
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Anhängern mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie
bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Klasse DE
Mindestalter: 21 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse D erforderlich
Gültigkeit: 5 Jahre
Einschluss: Klasse D1E, BE; bei Besitz von C1 auch C1E
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse, auch mit Anhängern zur Personenbeförderung.
Klasse F und G (nur in Österreich)
Mindestalter: 16 Jahre mit Sondergenehmigung, ansonsten 18 Jahre
Klasse G für Arbeitsmaschinen und Gabelstapler wurde am 1. Okt. 2002 in die Klasse F integriert.
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Klasse F wird automatisch mit den Klassen C1 und C erworben.
Zugmaschinen, Motorkarren, Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 50 km/h Die Lenkberechtigung der Klasse F gilt neben Österreich auch in den Ländern Portugal, Frankreich, Luxemburg, Dänemark, Finnland,
Deutschland und Slowenien.
Klasse L
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: nicht erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Keine Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, sowie auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr
als 25 km/h geführt werden.
Kombinationen aus solchen Zugmaschinen und Anhängern, sofern sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, wenn die bbH des
ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, und die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet
sind (ยง 58 StVZO); Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
auch mit Anhänger.
Klasse S
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: nicht erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Keine dreirädrige Kleinkrafträder
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Pkw/Quad) Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h, Hubraum nicht mehr als 50 cm3 im Falle von
Fremdzündungsmotoren (z.B. Benzin) maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) oder maximale Nenndauerleistung
von nicht mehr als 4 kW von Elektromotoren Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf überdies die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen (bei Elektrofahrzeugen
jeweils ohne Masse der Batterien). Klasse B und T berechtigt jeweils auch zum Führen von Fahrzeugen der "Klasse S"
Klasse T (nur in Deutschland)
Mindestalter: 16 Jahre für bbH 40 km/h; 18 J. für bbH 60 km/h
Vorbesitz anderer Klasse: nicht erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Klasse L, M
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger. Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.
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